Neue MWST-Steuersätze und neuer Saldosteuersatz

Die Reduktion der MWST per 1.1.2018 sowie die Anpassung der Saldosteuersätze hat auch auf unsere Branche Auswirkungen. Wir geben Ihnen eine kleine Übersicht.

 

Neue MWST-Steuersätze und neuer Saldosteuersatz ab 1. Januar 2018

Ende 2017 läuft die Zusatzfinanzierung der IV durch die MWST um 0,4 MWST-Prozentpunkte aus. Gleichzeitig erhöhen sich per 1. Januar 2018 die MWST-Sätze um 0,1 Prozentpunkte aufgrund der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI).

Aus diesem Grund, verändern sich die MWST-Sätze ab 1. Januar 2018 wie folgt:

Grafik Steuersätze

Neuer Saldosteuersatz

Auch wer seine Mehrwertsteuer nach dem Saldo-Prinzip ausrichtet, muss ab dem 1. Januar 2018 mit einer Anpassung rechnen. Zahlreiche Agenturen und Serviceanbieter unserer Sektion mit Saldosteuersatz werden neu mit 5.9% abrechnen. Die Details zu den Klassen sind online zu finden unter www.estv.admin.ch oder in der beigefügten Verordnung als PDF-Dokument.

Folgende Regelungen gelten für die Saldo-Steuersatz-Regelung:

Grafik Saldosteuersätze

Dabei gibt es zahlreiche Änderungen bei den Saldosteuersätzen, welche nicht auf die Senkung der Steuersätze zurückzuführen sind. Hier finden Sie eine entsprechende Zusammenstellung als PDF.

Zweck der Saldo- und Pauschalsteuersätze

Saldo- und Pauschalsteuersätze sind Branchensätze, welche die Abrechnung mit der ESTV wesentlich vereinfachen, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen. Die geschuldete Steuer wird bei diesen Abrechnungsmethoden durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, d.h. des Umsatzes einschliesslich Steuer, mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz beziehungsweise Pauschalsteuersatz berechnet. In den Rechnungen gegenüber den Kunden muss die steuerpflichtige Person jedoch die Steuer zum gesetzlichen Steuersatz ausweisen.

Wer darf Saldosteuersätze anwenden?

Mit Saldosteuersätzen abrechnen können grundsätzlich diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,02 Mio. Franken betragen. Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 109 000 Franken pro Jahr betragen. Sie wird durch Multiplikation des gesamten steuerbaren Umsatzes mit dem für die betreffende Branche geltenden Saldosteuersatz ermittelt.

Im ersten Jahr der Steuerpflicht bzw. im Jahr vor dem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:

bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 0,1 %, 0,6 %,1,3 %, 2,1 % max. CHF 5,02 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 2,9 % max. CHF 3,76 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 3,7 % max. CHF 2,95 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 4,4 % max. CHF 2,48 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,2 % max. CHF 2,10 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 6,1 % max. CHF 1,79 Mio.
bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 6,7 % max. CHF 1,63 Mio.

Ziffer 1.3 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze hält fest, welche steuerpflichtigen Personen diese Abrechnungsmethode nicht anwenden können, auch wenn sie die vorstehend erwähnten Bedingungen erfüllen.

Wer mit Saldosteuersätzen abrechnen will, muss dies der ESTV schriftlich mitteilen. Über die dabei einzuhaltenden Fristen gibt Ziffer 2 der MWST-Info 12 Saldosteuersätze Auskunft. Die ESTV bewilligt höchstens zwei Saldosteuersätze. Die Abrechnung mit der ESTV erfolgt halbjährlich.

Alle Infos unter: www.estv.admin.ch